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qowaz



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Fahrzeug: Seicento Trofeo v. Compact Car
Wohnort: G-Town / NRW

BeitragVerfasst am: 11.04.2010, 10:38    Titel:

Ich zitiere:


"Mit dem Inkrafttreten der FZV änderte sich auch der Wortlaut hinsichtlich der Zulassung von Fahrzeugen, in dessen Folge ein rechtliches Hemmnis bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) nach § 19 StVZO sehen ist.

Demnach führt das Erlöschen der BE nicht mehr automatisch auch zum Erlöschen der Zulassung eines Fahrzeugs und eine Ahndung ist somit nur über §§ 30 und 31 StVZO bzw. § 23 StVO möglich.

Begründung

2. Rechtslage bis zum 28.02.2007

In § 18 Abs. 1 StVZO hieß es u. a.:
„Kraftfahrzeuge … dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.“

Daraus ergab sich, dass sich die Zulassung als Verwaltungsakt darstellte, der sich aus

• der Erteilung der Betriebserlaubnis und
• der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens

zusammensetzte.

Wurde die Betriebserlaubnis infolge einer Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO unwirksam (Erlöschen der BE Kraft Gesetz), so fehlte ein wesentliches Element des Verwaltungsaktes der Zulassung, nämlich eine gültige Betriebserlaubnis. Das Ungültigwerden der Betriebserlaubnis ist einer auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (Verwaltunsverfahrensgesetz) gleichzusetzen. Die Folge, es wurde ein zulassungspflichtiges Fahrzeug (§ 18 Abs. 1) ohne Zulassung geführt bzw. in Betrieb genommen.

Dieser Schritt war und ist bei einem betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeug (§ 18 Abs. 3, neu § 4 FZV) nicht erforderlich, da diese Fahrzeuge ja nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen. Hier ist mit dem Eintritt einer Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO Kraft Gesetz die BE erloschen und das Fahrzeug wird ohne Betriebserlaubnis geführt bzw. in Betrieb gesetzt. Für beide Fälle trafen somit dieselben Rechtsfolgen gem. BKat 175 (alt 178) zu.


3. Rechtslage seit dem 01.03.2007

Nunmehr wird in § 3 Abs. 1 FZV ausgeführt:

„Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.“

Hinweis! Der Begriff Betriebserlaubnis wird in § 3 FZV nicht mehr verwendet. Es werden die Begriffe „genehmigten Typ“ und „Einzelgenehmigung“ angeführt. Das bedeutet aber nicht, dass es sich nicht mehr um Betriebserlaubnisse i. S. d. § 19 StVZO handelt. Dies ergibt sich nunmehr aus § 2 Nr. 4 bis 6 FZV und dem Wortlaut der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG.

Aus dem veränderten Wortlaut der FZV geht hervor, dass sich die Zulassung eines Fahrzeugs nunmehr als Verwaltungsakt aus

• der Zuteilung eines Kennzeichens und
• der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung

darstellt.

Das Vorhandensein einer BE ist „lediglich“ eine Voraussetzung. Dies hat führt demnach dazu, dass das Erlöschen der BE Kraft Gesetz, nicht mehr als eine auflösende Bedingung den Bestand der Zulassung berührt. Um die Zulassung aufzuheben bedarf es daher eines eigenständigen Verwaltungsaktes.

(Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO),


Weiterhin ein Auszug aus der FZV, der das Verfahren bei Erlöschen der Betriebserlaubnis regelt.

§ 5 FZV Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder

2. das Fahrzeug vorgeführt wird.

Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen."



Qowaz

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BeitragVerfasst am: 11.04.2010, 11:03    Titel:

Laughing Laughing Laughing zu den anderen sag ich garnix mehr das ihr euch hier überhaupt die mühe macht aber naja.

wenn ich den wagen nicht verkaufe dann dreh ich den mal wieder auf kannst dann ja gerne mal vorbeikommen acki. aber selber gucken will ja hier fast keiner.

hat auf jedenall spass gemacht gestern aber muss echt nen längeres getriebe haben also wenn hier jemand noch eins hat .. ->>>>> pn an mich (hab nen kurzes 6gang)

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shar



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BeitragVerfasst am: 11.04.2010, 11:12    Titel:

Servus.

Danke.

Also erlischt die BE sehr wohl noch, jedoch ist erstmal nicht automatisch die Zulassung davon betroffen, die separat und ausdrücklich nochmal entzogen werden muss, sollte dies die Zulassungsgbehörde, z.B. auf Hinweis der Polizei/Überwachungsverein etc., für Nötig befinden.

Bleibt die Frage offen, ob der TÜV nach wie vor dazu berechtigt ist, im Sinne der Zulassungsbehörde, die Zulassung bei Fahrzeugen zu entziehen.
Denn dann ist es eigentlich immer noch beim Alten.
Andererseits ist es eigentlich immer noch beim Alten, nur daß die Zulassung jetzt separat nochmal ausdrücklich entzogen werden muss und man im Fall erstmal nicht noch zusätzlich dran ist, weil man ein Fahrzeug ohne Zulassung bewegt hat?!

Confused


Grüßle ~Shar~

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BeitragVerfasst am: 11.04.2010, 11:44    Titel:

benni hat Folgendes geschrieben:
@acki
von deinem auto gibt es doch wenn ich richtig gesehen habe auch ekin show off threat... Confused
[/quote]

Fahr ja keinen Cinque, von daher wäre das hier "unpassend".
Mein Uno ruht aktuell wegen Jobsuche usw. aber hab jetzt nen Alltagsauto, siehe den entsprechendem Thread hier, da sind Foto's vom S4 drin.

@shar: Ich glaub da muss ich nochmal genau nachforschen. BE und Zulassung wurden ja getrennt. Aber ich glaub da habe ich jetzt wirklich mist geschrieben...
Headliner



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 12:39    Titel:

karre bleibt bei mir. bekomm eh nicht das was ich will und hat samstag einfach zu viel spass gemacht.
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moonshield



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 14:38    Titel:

das ist doch mal ein wort.

closed? Rolling Eyes
GreenCento



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 19:40    Titel:

Laughing Laughing Laughing
dazu fällt mir nix mehr ein Rolling Eyes
und morgen steht er wieder bei ebay drin Laughing Laughing Laughing
Seipower



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 20:15    Titel:

Cinque_Racer87 hat Folgendes geschrieben:


Ein Bild von unseren Autos kurz vor der "Abfahrt"

[img][/img)





Sehe kein Foto! Confused
moonshield



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 20:40    Titel:

hihi x) ich sogar in deinem quote
JKCENTO



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 20:47    Titel:

OhMann ....
Der Weiße ist doch ein Traum Laughing
Nein Der blaue auch behalt Ihn ruhig ist das beste was Du machen kannst .
Viel spass noch damit

_________________
Jeder Mensch macht Fehler. Das Kunststück liegt darin,sie zu machen, wenn keiner zuschaut
Seipower



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 21:39    Titel:

Hehe jetzt sehe ich es auch, war vorhin noch nicht sichtbar!
Wink
Headliner



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 21:54    Titel:

also ich find das bild sehr gelungen
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moonshield



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 21:56    Titel:

seicentos mit "bösem blick" sehen so unglaublich bescheurt aus Very Happy total stoned...

nuja, nix für ungut. und vor allem nichts gegen deinen wagen Wink

lg moonshield
Headliner



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 21:57    Titel:

darf doch jeder seine meinung haben .

find das sieht besser aus als standart.

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moonshield



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BeitragVerfasst am: 12.04.2010, 22:02    Titel:

Headliner hat Folgendes geschrieben:
darf doch jeder seine meinung haben.


ganz genau. die wollte ich dir auch gar nicht nehmen! Smile

ich bevorzuge eher standard Rolling Eyes

lg moonshield
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